Gesetze & Normen

Prüfplanung braucht mehr als eine Vorschriftennummer.

Was wird geprüft, aus welchem Anlass und durch wen? Für diese Fragen greifen unterschiedliche Grundlagen ineinander. Diese Übersicht hilft Ihnen, die wichtigsten Ebenen auseinanderzuhalten.

Entscheidend sind das konkrete Prüfobjekt, seine Verwendung und die Bedingungen im Betrieb. Die Bezeichnung einer Branche allein legt den Prüfbedarf noch nicht fest.

Die Grundlagen einordnen

Vier Fragen für Ihre Vorbereitung.

Betriebssicherheitsverordnung

Welche Prüfungen sind für die Arbeitsmittel erforderlich?

Die BetrSichV verlangt eine Beurteilung der Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Auf dieser Grundlage sind unter anderem Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen, soweit bereits bestehende Vorgaben nichts anderes bestimmen.

Für die Vorbereitung sind deshalb Angaben zur Nutzung und Arbeitsumgebung ebenso wichtig wie eine Bestandsliste.

DGUV Vorschrift 3 und 4

Welche Unfallverhütungsvorschrift ist maßgeblich?

DGUV Vorschrift 3 und DGUV Vorschrift 4 befassen sich mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln. Welche Fassung für Ihren Betrieb gilt, richtet sich nach dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

Halten Sie für die Abstimmung fest, welche Vorschrift und welche betrieblichen Festlegungen Ihrer bisherigen Prüfplanung zugrunde liegen.

TRBS 1201

Wie werden Prüfungen und Kontrollen eingeordnet?

Die TRBS 1201 konkretisiert Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung an Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen.

Für den Auftrag sollte klar beschrieben sein, welche Prüfaufgabe gemeint ist. Eine allgemeine Funktionskontrolle und eine festgelegte Prüfung sind nicht automatisch dasselbe.

TRBS 1203

Welche Qualifikation braucht die prüfende Person?

Die TRBS 1203 konkretisiert Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen. Die Eignung muss zur jeweiligen Prüfaufgabe passen.

Beschreiben Sie deshalb die betroffenen Arbeitsmittel und den Anlass der Prüfung möglichst genau. So kann die erforderliche fachliche Qualifikation aufgabenbezogen eingeordnet werden.

Technische Normen

Die passende Prüfgrundlage hängt vom konkreten Objekt ab.

Technische Normen beschreiben unter anderem Anforderungen und Verfahren für bestimmte Geräte, Anlagen oder Prüfaufgaben. Sie erfüllen damit eine andere Funktion als Gesetze und Verordnungen.

Eine Liste von Normnummern ersetzt keine Einordnung des einzelnen Auftrags. Dafür müssen Objektart, vorgesehene Verwendung und Prüfanlass bekannt sein.

Prüffristen

Ein Kalendertermin ist das Ergebnis einer Festlegung.

Für Arbeitsmittel gibt es keine einzige Prüffrist, die unabhängig von Objekt und Einsatzbedingungen immer passt. Zu berücksichtigen sind die Gefährdungsbeurteilung und die jeweils geltenden Vorgaben.

Nach § 3 BetrSichV sind Fristen so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können.

Für Ihre Terminplanung bereithalten

  • Die betrieblich festgelegten Prüffristen
  • Datum und Ergebnisse der bisherigen Prüfungen
  • Informationen über geänderte Einsatzbedingungen
  • Bekannte Schäden, Änderungen oder besondere Ereignisse
  • Zuständige Personen für die Prüfung der Festlegungen

Dokumentation

Das Ergebnis muss dem Prüfobjekt zugeordnet werden können.

§ 14 BetrSichV verlangt für die dort geregelten Prüfungen Aufzeichnungen. Diese müssen insbesondere Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie Angaben zur prüfenden Person enthalten.

Für Ihre interne Organisation ist zusätzlich hilfreich, Berichte nach Standort und Bestand auffindbar abzulegen und die Bearbeitung festgestellter Mängel zuzuordnen.

Diese Seite bietet eine allgemeine Orientierung. Für den konkreten Auftrag sind die jeweils anwendbaren Regelwerke und betrieblichen Festlegungen maßgeblich. Stand: Oktober 2026.